Änderungen der Corona-Schutzverordnung

Stand 22.02.2021:

Was gilt für Freizeit- und Amateursport? Für Kempen gilt nach Rücksprache am 22.02.2021 mit der Stadt Kempen folgendes:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig.

Ab Montag, dem 22. Februar 2021, ist der Sport ausschließlich allein, zu zweit oder nur mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel wieder zulässig, einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Dies gilt beispielsweise für Sportplätze, Leichtathletikanlagen, Tennisplätze im Freien oder Golfplätze. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel betreiben dürfen, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.

Das bedeutet: Nur das Betreiben von Wassersport, das Überprüfen von Sportgeräten nach z.B. Sturm ist erlaubt, sonstiger Zutritt von nicht direkt Sporttreibenden ist weiterhin untersagt!

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich der Räume zum Umkleiden und Duschen, die zu den Sportanlagen gehören, ist unzulässig.

Das heißt: Das Clubhaus bleibt weiterhin geschlossen!

Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen sind auch Joggen, Walken und andere Sportarten außerhalb von Sportanlagen weiterhin zulässig.

Der Vorstand